In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kannbeispielsweisesein, dasses zu wenige Mitglieder gibt und daherder Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins.
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Sie müssen die Auflösung des Vereinesschriftlich anmelden.
Für die Bearbeitung der Anmeldung entstehen Ihnen keine Kosten.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse
14
89073
Ulm
Telefon: 0731/1890
Fax: 0731/1892200
poststelle(@)agulm.justiz.bwl.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.07.2018 freigegeben.
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